Bürger- und Ordnungsamt/Ordnungsangelegenheiten
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30
Stadthaus 5
27576 Bremerhaven
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Herr Ferranti
Abteilungsleitung
0471 590-3750
M.Ferranti@magistrat.bremerhaven.de
ÖffnungszeitenMo von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mo von 15:00 bis 17:00 Uhr
Di-Do von 08:00 bis 13:00 Uhr
Fr von 08:00 bis 12:00 Uhr
Hinweis zur Barrierefreiheit
Mo von 15:00 bis 17:00 Uhr
Di-Do von 08:00 bis 13:00 Uhr
Fr von 08:00 bis 12:00 Uhr
Zugang: über den Eingang in Richtung Parkplatz Stadthaus 5
Parken: 2 Behindertenparkplätze zwischen Stadthaus 5 und Werkstattschule
WC: 1. OG: Raum 102 (Herren), Raum 103 (Damen)
Allgemeine Informationen:
Ansprechpartnerin ist Frau Path, Telefon: 0471/590-3758, M.Path@magistrat.bremerhaven.de
Das Fundbüro finden Sie seit dem 30.01.20 im Stadthaus 5, 2. Etage, Zimmer 206.
Die Öffnungszeiten des Fundbüros sind:
Montag: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 15.00 Uhr - 17.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag: 08.00 Uhr – 13.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
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Wer sich selbstständig macht, muss einige behördliche Angelegenheiten erledigen. gründung:digital erspart Ihnen den Weg zu vielen Stellen. Auf diesem Portal können Sie Anträge für Ihre Gründung online ausfüllen und absenden. Diese Angebot wird kontinuierlich ausgebaut; zunächst ist es möglich, einen Handwerksbetrieb vollständig online zu gründen. Weitere Hinweise und Hilfestellungen erhalten Sie unter den aufgeführten Links.
Digitaler Gründungsassistent: gründung:digital
Einheitlicher Ansprechpartner für das Bundesland Bremen: einheitlicher-ansprechpartner.bremen
Allgemeine Informationen:
Als Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung versteht man Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Gewerbeanmeldung, ohne etwa erforderliche Reisegewerbekarte oder ohne gesetzliche Mitteilungspflichten erfüllt zu haben.
Keine Schwarzarbeit sind Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe sowie Selbsthilfe bei Bauvorhaben. Das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht im privaten Bereich insbesondere vor, dass zukünftig z. B. bei Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden oder Fensterputzen der beauftragte Unternehmer verpflichtet wird, eine Rechnung auszustellen. Der private Auftraggeber soll verpflichtet werden, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Damit sollen insbesondere die "Ohne-Rechnung-Geschäfte", die in größerem Umfang zur Steuerhinterziehung führen, unterbunden werden. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Seit dem 01.08.2004 ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit weitgehend der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) - übertragen worden.
Informationen über die Arbeit des Zolls erhalten Sie hier: Zoll im Einsatz
Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor und Finanzunternehmen
Zweck des Geldwäschegesetzes
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegalen erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your costumer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.
Wer ist vom Geldwäschegesetz betroffen?
Die vom Geldwäschegesetz betroffenen Unternehmen werden als „Verpflichtete" bezeichnet. Zum Nichtfinanzsektor gehören unter anderem die folgenden Verpflichteten:
- Güterhändler (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln),
- Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
- Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleitungen mit Anlagezweck vermitteln) mit Ausnahme der gemäß § 34 d Absatz 3 oder Absatz 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler,
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften anbieten),
- Immobilienmakler.
Pflichten des Geldwäschegesetzes
- Identifizierung des Vertragspartners - Angaben zur Identität erheben und die Angaben anhand geeigneter Dokumente überprüfen,
- Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung - den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung abklären, wenn dies nicht eindeutig erkennbar ist,
- Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Geldwäschegesetz - abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und wenn ja, diesen identifizieren,
- Überwachung der Geschäftsbeziehung - die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und die dazu existierenden Informationen in angemessenen Zeitabständen aktualisieren,
- Dokumentation - alle erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzeichnen - hierzu kann der nachstehende Dokumentationsbogen verwendet werden - und die Aufzeichnungen für mindestens 5 Jahre aufbewahren,
- Erstellen einer Risikoanalyse - Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und bewerten und die Risikoanalyse dokumentieren, regelmäßig überprüfen und aktualisieren,
- Entwicklung von internen Sicherungsmaßnahmen - interne Sicherungssysteme und Kontrollen errichten, mithilfe derer die Verpflichteten Auffälligkeiten erkennen und Geldwäsche verhindern können,
- Prüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterschaft - die Beschäftigten müssen Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Geldwäschegesetzes und interne Grundsätze eingehalten werden,
- Meldung von Verdachtsfällen:
- wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten um Erträge krimineller Aktivitäten handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
- wenn Zweifel an der Identität des Vertragspartners bestehen,
- wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, dies aber nicht offenlegt.
- Sensibilisierung der Mitarbeiterschaft - Beschäftigte über aktuelle Methoden der Geldwäsche sowie die zu deren Verhinderung bestehenden Pflichten informieren und unterrichten,
Verdachtsmeldungen werden zentral an die „Financial Intelligence Unit“ (FIU) über das bereitgestellte Web-Portal „goAML“ gesendet. Alle nötigen Informationen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen und zur Registrierung finden sich im Internet unter www.fiu.bund.de.
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten - Finanzunternehmen müssen einen Geldwäschebeauftragten und einen Vertreter bestellen und die Bestellung der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Dies gilt auch für andere Verpflichtete, wenn die Aufsichtsbehörde dies anordnet. Aufsichtsbehörde für das Gebiet der Stadt Bremerhaven ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven, Bürger- und Ordnungsamt.
Das Bürger- und Ordnungsamt hat am 21.12.2023 eine Allgemeinverfügung zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln, erlassen. - Diese Allgemeinverfügung ist auf bremerhaven.de, Suchwort „Geldwäsche“, zur Einsicht angefügt.
Aufsichtsbehörde
Der Magistrat der Stadt Bremerhaven, Bürger- und Ordnungsamt, führt im Stadtgebiet die Aufsicht über die Verpflichteten aus. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der vorgenannten Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Sie sind verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Verdachtsfälle zu melden (§ 44 Absatz 1 Geldwäschegesetz).
Dokumente:
Allgemeinverfügung zur Bestellung einer/s Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die hochwertige Güter veräußern(PDF 133,5 KB)
Formulare:
Anzeigeformular für die Bestellung/Entpflichtung Geldwäschebeauftragte(PDF 113,7 KB)
Links: .
Geldwäscheprävention-Informationen der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Allgemeine Informationen:
Die Wochenmärkte in Bremerhaven werden von der Großmarkt Bremen GmbH
Am Waller Freihafen 1, 28217 Bremen, Internet: Großmarkt Bremen
betrieben.
Ausrichter der Jahrmärkte (Bremerhavener Frühjahrsmarkt und Bremerhavener Freimarkt) ist die Arbeitsgemeinschaft Bremerhavener Märkte.
Der zuständige Koordinator ist:
Jürgen Fuhrmann, Talstraße 6, 27570 Bremerhaven
0162-1307713
j.fuhrtoen@arcor.de
Allgemeine Informationen:
Die Bremische Bürgerschaft hat für das Land Bremen das Gesetz über das Halten von Hunden erlassen. Es löst die bisher in Bremen und Bremerhaven geltenden Polizeiverordnungen über das Halten von Hunden ab.
Die wesentlichsten Neuerungen / Änderungen sind u. a.:
- Einschränkung der Zahl der betroffenen Hunderassen (nur noch Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier)
- Markierung der Hunde durch Microchip,
- Haftpflichtversicherungspflicht,
- ein Wesenstest oder eine Begleithundeprüfung als Voraussetzung für einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Maulkorbzwang wurden eingeführt,
- die Anforderungen an das Halten von gefährlichen Hunden wurden neu gefasst.
Als Ergänzung dazu hat der Senator für Inneres, Kultur und Sport eine Verwaltungsvorschrift über die Abnahme der Begleithundeprüfung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden(PDF 2,5 MB) erlassen. Ein Wesenstest oder eine Begleithundeprüfung sind Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Maulkorbzwang.
Ansprechperson:
Frau Wiederkehr
Zimmer 214
0471 590-3751
n.wiederkehr@magistrat.bremerhaven.de
Allgemeine Informationen:
Für den Erwerb bzw. die Verlängerung eines Jagdscheines sind folgende Voraussetzungen/Unterlagen erforderlich:
- Hauptwohnsitz Bremerhaven.
- gültiger Personalausweis.
- Jägerprüfung.
- 1 Passbild bei Neuausstellung.
- gültige Jagdhaftpflichtversicherung für 1 oder 3 Jahre (€ 500 000 Personenschäden, € 50 000 Sachschäden).
Allgemeine Informationen:
Die Abteilung Ordnungsangelegenheiten berät Anmelderinnen oder Anmelder zu Einzelheiten der Versammlung. Bei Unklarheiten oder umfangreicheren Planungsnotwendigkeiten lädt das Bürger- und Ordnungsamt zu einem Kooperationsgespräch ein, in welchem gemeinsam mit der Polizei, Unklarheiten beseitigt und etwaige Probleme gelöst werden können.
Je nach Art und Umfang der Versammlung muss außerdem mit Auflagen gerechnet werden, wie z.B. der Bereitstellung von Ordnern, welche die Ordnung innerhalb der Versammlung gewährleisten. Die Versammlung kann auch verboten oder aufgelöst werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Zugehörige Formulare:
Antrag Versammlungen und Aufzüge gemäß § 14 Versammlungsgesetz(PDF 15,5 KB)
Voraussetzungen:
Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter oder eine Leiterin haben. Grundsätzlich ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel bei der zuständigen Versammlungsbehörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden.
Damit ist gemeint, dass bevor eine Versammlung öffentlich, etwa durch das Verteilen von Handzetteln, beworben, oder ein Aufruf zur Teilnahme in einem offenen, sozialen Netzwerk eingestellt wird, diese bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden muss. Versammlungsbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist das Bürger- und Ordnungsamt.
Kosten / Gebühren:
Gebühren werden weder für die Anmeldung noch für die Erteilung eventueller Auflagen erhoben.
Informationen und Online-Antrag zu finanzieller Entschädigung während der Corona-Pandemie bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot, Schließung Schulen und Betreuungseinrichtungen https://ifsg-online.de/index.html
Antrag für Arbeitnehmer auf Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung nach § 58 Infektionsschutzgesetz Antrag auf Erstattung nach 58 IfSG.pdf(PDF 275,4 KB)
Hier finden Sie den Antrag nach § 34c der Gewerbeordnung zur Beantragung einer Maklererlaubnis.
Antrag § 34c GewO Maklererlaubnis.pdf(PDF 11,2 KB)
- Herr Ferranti (Abteilungsleitung) M.Ferranti@magistrat.bremerhaven.de
- Frau Wiederkehr (Stellv.; Waffen- und Jagdrecht, Hunde, Versammlungen), n.wiederkehr@magistrat.bremerhaven.de
- N. N. (Geldwäsche) geldwaesche@magistrat.bremerhaven.de
- Frau Thoden (Gewerbeangelegenheiten) D.Thoden@magistrat.bremerhaven.de
- Frau Klein (Gewerbeangelegenheiten, Bewachungsgewerbe) C.Klein@magistrat.bremerhaven.de
- Frau Ngo Thai (Schornsteinfegeraufsicht, Handwerksangelegenheiten) J.NgoThai@magistrat.bremerhaven.de
- Herr Reinberger (Gaststätten, Makler, Spielhallen) P.Reinberger@magistrat.bremerhaven.de
- Frau Path (Fundbüro) M.Path@magistrat.bremerhaven.de
- Frau Groth (Waffen-, Jagdrecht, Gesundheitsschutz (PsychKG) S.Groth@magistrat.bremerhaven.de
- N. N. (Gewerberecht,Schornsteinfegerangelegenheiten, Marktwesen) ordnung@magistrat.bremerhaven.de
- Frau Höhne-Mahler (Prostituiertenschutz, Fischereirecht, Obdachlose) D.Hoehne-mahler@magistrat.bremerhaven.de
- Herr Scheikowski (Prostituiertenschutz, Fischereirecht, Obdachlose) J.Scheikowski@magistrat.bremerhaven.de
- Herr Meyer (Infektionsschutz, IfSG) M.Meyer@magistrat.bremerhaven.de
- Frau Mewes (Infektionsschutz, IfSG) M.Mewes@magistrat.bremerhaven.de
- Frau Oliveira Cunha (Infektionsschutz, IfSG) B.OliveiraCunha@magistrat.bremerhaven.de